Griechenland-Urlauber müssen in nächster Zeit mit deutlichen Einschränkungen im öffentlichen Leben des Landes rechnen. Die beiden großen griechischen Gewerkschaftsverbände haben zum Generalstreik aufgerufen. Der griechische Luftraum wird morgen, den 5. Mai, für 24 Stunden gesperrt. Ausfälle drohen auch im Bahn-, Fähr- und öffentlichen Nahverkehr. Weitere Ausstände, Demonstrationen mit Ausschreitungen und sogar Straßenblockaden sind in nächster Zeit laut ADAC wahrscheinlich. Für verunsicherte Griechenland-Urlauber hat der Club ein paar grundsätzliche Informationen zusammengestellt:
Wer jetzt nach Griechenland will, sollte sich laut ADAC unbedingt bei seinem Veranstalter über die aktuelle Lage erkundigen. Zeichnet sich ab, dass die Reise wegen konkreter Streikgefahr oder Streik nicht angetreten werden kann, ist eine Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt, da „höhere Gewalt“ vorliegt und die Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter „höherer Gewalt“ versteht man ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die weder der Reisende noch der Veranstalter Einfluss haben. Ebenso besteht ein Kündigungsrecht, wenn der Urlaubsort beispielsweise gar nicht mehr zu erreichen oder der Erholungswert für den Reisenden stark gemindert ist.
Pauschalreisende, die sich bereits in Griechenland befinden, sind im Falle eines Streiks besser geschützt als Individualreisende. Für sie muss der Reiseveranstalter aufgrund seiner Fürsorgepflicht für Unterkunft, Verpflegung oder alternativen Transport sorgen. Auf Pauschalurlauber kommen somit keine zusätzlichen Kosten zu. Anders bei Individualreisenden. Sie können gegebenenfalls den Flug- oder Fährpreis zurückverlangen, müssen aber beispielsweise die Stornokosten für die Unterbringung selbst tragen – egal, ob sie zum Hotel gelangen oder nicht.
Reisende, die am Flughafen in Griechenland festsitzen, können mit der Unterbringung in einem Hotel durch die Fluggesellschaft rechnen. Dank der EU-Fluggastrechteverordnung ist diese dazu gehalten, erforderliche Betreuungsleistungen anzubieten, die auch Verpflegung und Unterbringung umfassen. Fährbetriebe unterliegen solch einer Verordnung allerdings nicht. Das heißt, Urlauber, die am Hafen feststellen, dass ihre Fährlinie bestreikt wird, müssen sich selbst um eine Unterkunft oder Transportalternativen kümmern und diese auch selbst bezahlen.
Eine Reiserücktritts-Versicherung ist bei „höherer Gewalt“ übrigens nicht eintrittspflichtig. Sie sichert lediglich das Risiko einer Erkrankung vor der Reise, Verletzungen bei Unfällen oder Sterbefälle von Angehörigen ab.
Quelle: ADAC.de