Prüfintervalle: Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung
(§29Stvzo Anl. VIII)
Die Prüfintervalle für Haupt -und Abgasuntersuchung wurden mit Wirkung zum 1. April 2006 vereinheitlicht. Hier eine Übersicht mit den aktuell gültigen Fristen:
Fahrzeugart |
Erstuntersuchung |
folgende Untersuchungen |
Krafträder1(einschl. 3-/4-rädrige Kraftfahrzeuge mit bis 400 kg Leermasse u. bis 15kW Nutzleistung (z.B. Quads)) |
nach 24 Monaten |
alle 24 Monate |
PKW |
nach 36 Monaten |
alle 24 Monate |
Wohnmobile |
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– bis 3.500 kg zul. Gesamt-Gewicht |
nach 36 Monaten |
alle 24 Monate |
– über 3.500 bis 7.500 kg zul. Ges.-G |
nach 24 Monaten |
alle 24, ab 7. Zulassungsjahr alle 12 Monate |
– über 7.500 kg zul. Gesamt-Gewicht |
nach 12 Monaten |
alle 12 Monate |
Anhänger (einschl. Wohnanhänger) |
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– ungebremst |
nach 36 Monaten |
alle 24 Monate |
– bis 750 kg zul. Gesamt-Gewicht |
nach 36 Monaten |
alle 24 Monate |
– über 750 kg bis 3.500 kg zul. G.-G. |
nach 24 Monaten |
alle 24 Monate |
– über 3.500 bis 10.000 kg zul. G.-G. |
nach 12 Monaten |
alle 12 Monate |
Lkw / Nfz2 |
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– bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit |
nach 24 Monaten |
alle 24 Monate |
– bis 3.500 kg zul. Gesamt-Gewicht |
nach 24 Monaten |
alle 24 Monate |
– über 3.500 bis 7.500 kg zul. G.-G. |
nach 12 Monaten |
alle 12 Monate |
incl. "Trikes", sofern als Kraftrad zugelassen. In der Vergangenheit auch häufig Pkw-Zulassung – in dem Fall gelten die Regelungen f. Pkw Auswahl; Gesamtübersicht d. Regelungen für Nutzfahrzeuge u. Anhänger unter www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s0470.pdf:
Von der AU generell ausgenommen sind Kraftfahrzeuge (Krafträder: siehe spezieller Hinweis) mit:
- Ottomotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht unter 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals zugelassen wurden (Fahrzeuge mit historischem "IT-Kennzeichen nach diesem Stichtag sind AU-pflichtig)
- Dieselmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h haben oder die vordem 1. Januar 1977 erstmals zugelassen wurden rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO)
- Krafträder: nur solche ohne Kennzeichenpflicht bzw. mit Erstzulassung vor dem 1 Januar 1989
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
Fälligkeiten:
Die Fristen für die jeweils folgenden Haupt -und Abgasuntersuchungen beginnen mit dem Monat der letzten Untersuchung It. Prüfplakette („Überziehen" ändert am Prüfintervall nichts). Anders sieht es beim "Saisonkennzeichen" aus:
Würde eine Untersuchung in den "Ruhezeitraum" fallen, ist sie im 1. Monat des begonnenen Betriebs-Zeitraums durchzuführen. Die Frist für die dann folgende Prüfung beginnt mit Datum (Monat/Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung.
Fälligkeit überzogen? Der "Bußgeldkatalog" sieht vor bezüglich Fristüberschreitung von:
- Hauptuntersuchung:
- Anmelde- oder Vorführtermin von mehr als zwei bis zu vier Monaten 15 Euro
- vier bis acht Monaten 25 Euro
- mehr als acht Monaten 40 Euro, 2 Punkte.
- Abgasuntersuchung:
- Um mehr als zwei bis zu acht Monate 15 Euro
- mehr als acht Monate 40 Euro, 1 Punkt
Zusammenlegung der Fälligkeit von AU und HU:
Betrifft ausschließlich Fz. die mit "On Board Diagnose" (OBD) ausgestattet sind. Hier gilt:
Wird nach dem 1.4.2006 eine HU fällig, ist zu diesem Zeitpunkt eine AU durchzuführen, auch wenn diese erst einen späteren Fälligkeitstermin hätte.