Laut Gesetz muss ein Händler mindestens zwölf Monate lang für Mängel an einem Gebrauchtwagen gerade stehen.
Trotzdem kommt es in der Praxis immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die Abgrenzung zwischen einem Mangel und normalem Verschleiß schwierig ist. Für den Mangel haftet der Händler, für natürlichen Verschleiß muss der Kunde aus eigener Tasche bezahlen.
Mit seiner auf dem Dritten Deutschen Autorechtstag in Königswinter vorgestellten „Leitlinie zur Sachmängelhaftung“ möchte der ADAC dazu beitragen, dass Gutachter und Gerichte Streitfälle zur Sachmängelhaftung künftig besser beurteilen können.
Nach Ansicht des ADAC sind Defekte am Auto – in Abhängigkeit von Alter und Laufleistung – nicht üblich, sondern die Ausnahme. Das Auswerten externer und interner Statistiken führt zu der Erkenntnis, dass bei einem Fahrzeug bis zu einem Alter von zehn Jahren und einer Laufleistung von 150 000 Kilometern der übliche Zustand grundsätzlich „funktionsfähig“ ist.
Ausnahmen stellen lediglich Verschleißteile dar. Dazu gehören die gesamte Abgasanlage, sofern sie nicht vom Hersteller auf Fahrzeuglebenszeit ausgelegt wurde, Glühkerzen/Glühstifte, die Kupplung, Bremsscheiben inkl. der Beläge/Klötze, Batterien, Reifen, Lampen und die Scheibenwischer. Daneben gibt es aber auch noch Bauteile (Filter, Zahnriemen, Zündkerzen) für die vom Hersteller ein definiertes Wechselintervall vorgeschrieben ist. Hier darf der Gebrauchtwagenkäufer erwarten, dass die vom Hersteller angegebene Laufleistung erreicht wird.
Die Sachmängelhaftung gilt in der Regel nur beim Kauf von gewerblichen Anbietern. Privatverkäufer können sie vertraglich ausschließen. Der Mangel muss bereits beim Kauf vorgelegen haben. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabedatum gilt zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Nach Ablauf dieser sechs Monate trifft die Beweislast jedoch wieder den Käufer.
Quelle: ADAC.de