Di. Apr 23rd, 2024

In einer privaten Anzeige wurde ein gebrauchtes Wohnmobil als "sofort urlaubsklar" angepriesen. Diese Floskel löste sich schon nach 30 km in Schall und Rauch auf, da der Käufer mit dem Fahrzeug mit einem Motorschaden liegen blieb.

Er leitete  aus der Aussage "sofort urlaubsklar" einen Garantieanspruch her, ließ das Wohnmobil reparieren und schickte dem Verkäufer die Rechnung. zu, mit der Begründung, dass dieser ihm den Schaden verschwiegen hätte.

Der Verkäufer lehnte eine Zahlung und einen Anspruch des Käufers ab, sodass die Angelegenheit schließlich vor Gericht landete.

Das .Amtsgericht in München wies die Klage zurück, da zum Einen im Kaufvertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden war und zum Anderen Schadensersatz nur dann verlangt werden kann, wenn der Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer bestimmten Frist gehabt hätte..

(AZ: 264 C 1007/08)

 

Von Auto Nom

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