Di. Nov 5th, 2024

Nach rechts geht eine Einbahnstraße ab, also sollte man meinen, dass man nicht darauf achten muss, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer aus dieser Straße kommt?! Das ist so nicht ganz richtig. Selbst wenn man davon ausgehen kann, dass kein privates Auto heraus kommen sollte, könnte doch ein Radfahrer auf der Bildfläche erscheinen. Denn eine Einbahnstraße kann für Radfahrer für beide Fahrtrichtungen freigegeben sein.

Ist keine andere Regelung vorhanden, gilt in diesem Fall "rechts vor links" aus der einmündenden Straße und der Fahrradfahrer hat Vorfahrt. 

Würde der Radfahrer aber verbotenerweise entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung aus der Einbahnstraße ausfahren, würde er sein Vorfahrtsrecht verlieren. Selbstverständlich wird und will kein Autofahrer eine Vorfahrt erzwingen. Jedoch ist es im Falle eines Unfalles von größter Wichtigkeit, ob die Einbahnstraße für beide Fahrtrichtungen frei gegeben war oder nicht. 

Ähnlich ist der Fall bei einmündenden Straßen, bei denen durch Poller verhindert wird, dass Autos heraus fahren können. Auch hier könnten Radfahrer ausfahren, auch hier kann die Rechts-vor-Links-Regelung gelten.

Zum besseren Verständnis sollte man sich vielleicht vor Augen führen, dass man als Autofahrer an der Kreuzung lediglich das Schild "Einfahrt verboten" sieht, was nicht gleichbedeutend damit ist, dass kein Verkehrsteilnehmer aus dieser Straße heraus kommen kann, Also tut man gut daran, immer Vorsicht walten zu lassen und aufzupassen, zumal es auch noch zahlreiche Fahrzeuge mit Sonderrechten gibt, für die die Einbahnstraßenregelung nicht gilt. Das wären zum Beispiel Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Bundeswehr im Einsatz, aber auch die Müllabfuhr und Straßenbaufirmen können  in den Genuss dieser Sonderrechte kommen.

Von Auto Nom

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