Bundesverfassungsgericht zu Blitzerfotos – Gericht sieht keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Der ADAC begrüßt die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Az: 2 BvR 759/10), mit der klargestellt wurde, dass Frontfotos von Verkehrssündern nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Damit ist der seit 11. August 2009 schwelende Streit beendet: Damals hatte das höchste deutsche Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Videoaufzeichnungen geäußert, wenn damit verdachtsunabhängig alle passierenden Verkehrsteilnehmer aufgenommen werden (Az: 2 BvR 941/08). Dabei wurde offen gelassen, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für Aufzeichnungen von Verkehrsdelikten gibt.
In der Folge wurde diese Frage vor Deutschlands Gerichten oft kontrovers diskutiert und uneinheitlich entschieden. Durch Medienberichte ist zudem der Eindruck entstanden, dass die Polizei und kommunale Verkehrsüberwacher überhaupt keine Aufzeichnungen machen dürften. Dem ist das Bundesverfassungsgericht nun mit klaren Worten entgegen getreten.
Als Rechtsgrundlage dient eine Bestimmung der Strafprozessordnung zur Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken, die entsprechend auch für Blitzerfotos herangezogen werden können, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise erschwert oder vereitelt wäre. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt zwar den Stellenwert des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, in das durch solche Fotos zweifellos eingegriffen wird. Da die Verkehrsüberwachung aber der Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz der Allgemeinheit dient, ist ein solcher Grundrechtseingriff gerechtfertigt.
Der ADAC sieht den wesentlichen Unterschied zur Entscheidung vom 11. August 2009 darin, dass bei Frontfotos nur die Person abgelichtet wird, die durch ihr Verhalten einer Verkehrsverfehlung Anlass zur Anfertigung des Bildes gegeben hat. Eine Alternative zum Foto gibt es regelmäßig nicht.
Wenn dagegen mit Videogeräten der gesamte Verkehrsfluss aufgenommen wird, ohne dass ein Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht, liegt ein nicht gerechtfertigter Grundrechtseingriff vor; dies macht die gesamte Aufzeichnung unverwertbar und kann zum Freispruch führen. Nach Feststellungen des Automobilclubs haben die meisten Behörden auf diese unzulässigen, verdachtsunabhängigen Aufzeichnungen aber zwischenzeitlich verzichtet
Quelle: ADAC.de