Do. Apr 25th, 2024

 

Die Straßenverkehrsordnung in der Fassung von 2002 besagt, dass es dem Fahrer eines Fahrzeuges verboten ist

"ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören" (§ 23 Abs. 1b StVO).

Nun gibt es bekanntlich nicht nur so genannte Blitzerwarner, sondern auch Apps und Zusatzfunktionen für Handys, Smartphones und Navigationsgeräte, die den gleichen Zweck erfüllen.

Blitzerwarner können mit einem Bußgeld von 75,– Euro und vier Punkten belegt werden. Denn solche Geräte dürfen im Fahrzeug  nicht mitgeführt und aktiviert werden.

Zusatzfunktionen in mit geführten Geräten müssen vor Fahrtantritt deaktiviert werden.Aber: Das gilt nur für den Fahrer, erklärt ADAC-Experte Markus Schäpe,  Alle anderen Personen, die mitfahren, sind dazu nicht verpflichtet. Wie auch immer, die Kontrolle, ob Handy & Co. mit einer Zusatzfunktion ausgestattet sind und auch dafür genutzt werden, ist praktisch nahezu nicht praktikabel und wird wohl auch fast nicht umgesetzt.

Fakt ist, dass bei 60 Prozent der Verkehrsunfälle mit Todesfolge überhöhte Geschwindigkeit eine Rolle gespielt hat und Radarfallen sollen Tempo-Überschreitungen eindämmen.

Die Verkehrsexperten von CDU und FDP wollen die Warnung vor den so genannten Starenkästen (fest installierte Radarfallen) mittels mobiler Geräte legalisieren. Während hier die Rede davon ist, dass ein derartiges Verbot nicht mehr zeitgemäß sei, wird von Seiten der Polizeigewerkschaft kritisch reagiert.

Übrigens: Auch das Warnen per Lichthupe ist verboten und kostet 10,– Euro.

Von Auto Nom

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