Fr. Mrz 29th, 2024

Viele Käufer wollen auf  Internet-Auktionsplattformen ein Schnäppchen schlagen und viele Verkäufer hoffen darauf, dass sich Interessenten gegenseitig hoch bieten.

Als Verkäufer hat man beim Einstellen seines Artikel bekanntlich verschiedene Optionen. So stieg ein Autoverkäufer mit dem Mindestgebotspreis von 1,– Euro für seinen VW-Passat ein. 10 Tage lang sollte die Auktion laufen und schnell bot jemand den einen Euro. (Wer das Procedere kennt, weiß, dass die Preise meistens erst kurz vor Ende der Auktion in die Höhe schnellen).

Wenige Stunden nach Start der Auktion und der Abgabe des ersten Gebotes bekam der Autoverkäufer den Preis von 4.200,– Euro für seinen VW-Passat geboten und schlug zu. Die Auktion brach er ab und teilte dem Bieter per E-Mail mit, dass er anderweitig einen Käufer gefunden hätte, der ihm 4.200,– Euro für sein Auto bezahlen wird. Das wiederum sah der erste Bieter nicht ein und war sicher, dass mit seinem Gebot ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei. Wenn der Verkäufer nicht die Möglichkeit nutzen würde, sein Auto zu einem Festpreis anzubieten, sei das dessen eigenes Risiko.

Der Bieter hatte zunächst ein Maximalgebot von 555,55 Euro angegeben, der Wert des Passat wurde auf 5.250,– Euro beziffert.

Die Sache ging vor Gericht, der Bieter verlangte Schadenersatz und zwar in Höhe des tatsächlichen Wert des Autos. In erster Instanz bekam er Recht, ebenso im  Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Thüringen  und jetzt bestätigte auch der BGH im Revisionsverfahren, dass dem Bieter der Schadensersatz zusteht. Denn der Käufer hatte den Startpreis von 1,– Euro nach seiner eigenen freien Entscheidung gewählt und die Auktion ungerechtfertigt abgebrochen. So erhält der Bieter einen Schadensersatz von 5.249,– Euro.  Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

Es gibt übrigens auch gerechtfertigte Gründe, eine Auktion abzubrechen, wenn zum Beispiel die Ware während der laufenden Auktion beschädigt wird.

 

Von Auto Nom

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