Mi. Dez 11th, 2024

 

Ein Autohändler darf sich durch das Kleingedruckte im Kaufvertrag nicht das Recht vorbehalten, die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens nachträglich rückgängig zu machen oder – ohne Einverständnis des Kunden – den Kaufpreis in Höhe ausstehender Reparaturkosten zu mindern. So entschied das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 (Az.: 10 O 64/07).

In dem vom ADAC geschilderten Fall gab ein Neuwagenkäufer seinen Gebrauchtwagen beim Händler zu einem vorher vereinbarten Preis in Zahlung. Der in einer Gebrauchtwagenbewertung festgestellte Schaden am Altfahrzeug wurde durch den Kunden behoben. Nach Erteilung der Gutschrift und der Begleichung des Kaufpreises für das Neufahrzeug fand die Übergabe der beiden Fahrzeuge statt. Aufgrund einer nachträglich durchgeführten, technischen Überprüfung wurde ein verminderter Wert des Gebrauchtwagens festgestellt. Der Autohändler wollte daraufhin unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Abstand von der vereinbarten Inzahlungnahme nehmen und veranschlagte die Kaufpreisminderung des Altfahrzeugs aufgrund der ausstehenden Reparaturkosten. Der Kunde verwies den Käufer auf die bereits geleistete Reparatur. Nachdem sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, klagte der Autohändler erfolglos auf Nacherfüllung des ausstehenden Betrages.

Der ADAC rät, sich die Zeit zu nehmen, das Kleingedruckte des Verkäufers aufmerksam zu lesen. Sofern sich der Kunde mit den Vertragsbedingungen nicht einverstanden erklärt, können diese auch nicht wirksam mit dem Autoverkäufer vereinbart werden. Im Zweifel sollte von einer Unterschrift Abstand genommen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Neuwagenkäufer für sein vom Händler in Zahlung genommenes Altfahrzeug ein eigenes Vertragsformular mit Haftungsausschluss verwenden, z.B. den ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens.

Quelle ADAC.de

Von Auto Nom

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