Do. Apr 18th, 2024

Jetzt ist es amtlich. Durch die heutige Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes tritt die Änderung der Straßenverkehrsordnung bezüglich der Winterreifenpflicht und des mit der Nichtbeachtung verbundenen Bußgeldes ab Morgen, dem 4.12.2010 in Kraft.

Der ADAC hatte die Vorschrift schon erklärt:

 

  • Die Reifen müssen mit "M+S" gekennzeichnet sein und die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Dazu zählen auch Ganzjahres- oder Allwetterreifen sowie geprüfte Winterreifen, die zusätzlich das Schneeflockensymbol mit den drei Bergspitzen zeigen.
  • Bei Lkws über 3,5 t und großen Bussen genügen Winterreifen auf den Antriebsachsen.
  • Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen, wenn es für die Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen gibt. Wichtig: Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen.
  • Auch Motorräder müssen bei Eis und Schnee mit Winterreifen ausgestattet sein. In der Praxis ist es jedoch so, dass nur wenige Winterreifengrößen für Motorräder angeboten werden. Der ADAC rät bei diesen Fahrzeugen aber ohnehin vom Fahren auf verschneiten und vereisten Straßen ab.
  • Die Vorschrift gilt auch für Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung.
  • Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit führen. Das muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden.
  • In der Haftpflichtversicherung kann es bei Benutzung von Sommerreifen auf Schnee zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen, wenn der Unfall nachweislich mit Winterreifen hätte vermieden werden können.      

 

Da Werkstätten zum Teil ausgebucht sind und der Vorrat an Reifen im Moment rapide schwindet, empfiehlt es sich, sich umgehend aktiv zu werden, falls man noch mit Sommerreifen unterwegs ist. Noch ist wohl zwar kein akuter Engpass in Sicht, aber ab dem 4.12.2010 kostet das Fahren mit ungeeigneter Bereifung ein Bußgeld von 40,– Euro, kommt eine Behinderung dazu sind es 80,– Euro, abgesehen von eventuellen versicherungstechnischen Folgen.

Von Auto Nom

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