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Prüfintervalle für Haupt -und Abgasuntersuchung

Prüfintervalle: Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung

(§29Stvzo Anl. VIII)

Die Prüfintervalle für Haupt -und Abgasuntersuchung wurden mit Wirkung zum 1. April 2006 vereinheitlicht. Hier eine Übersicht mit den aktuell gültigen Fristen:


Fahrzeugart

Erstuntersuchung

folgende Untersuchungen

Krafträder1(einschl. 3-/4-rädrige Kraft­fahrzeuge mit bis 400 kg Leermasse u. bis 15kW Nutzleistung (z.B. Quads))

nach 24 Monaten

alle 24 Monate

PKW

nach 36 Monaten

alle 24 Monate

Wohnmobile

 

 

- bis 3.500 kg zul. Gesamt-Gewicht

nach 36 Monaten

alle 24 Monate

- über 3.500 bis 7.500 kg zul. Ges.-G

nach 24 Monaten

alle 24, ab 7. Zulassungsjahr alle 12 Monate

- über 7.500 kg zul. Gesamt-Gewicht

 nach 12 Monaten

alle 12 Monate

Anhänger (einschl. Wohnanhänger)

 

 

- ungebremst

nach 36 Monaten

alle 24 Monate

- bis 750 kg zul. Gesamt-Gewicht

nach 36 Monaten

alle 24 Monate

- über 750 kg bis 3.500 kg zul. G.-G.

nach 24 Monaten

alle 24 Monate

- über 3.500 bis 10.000 kg zul. G.-G.

nach 12 Monaten

alle 12 Monate

Lkw Nfz2

 

 

- bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit

nach 24 Monaten

alle 24 Monate

- bis 3.500 kg zul. Gesamt-Gewicht

nach 24 Monaten

alle 24 Monate

- über 3.500 bis 7.500 kg zul. G.-G.

nach 12 Monaten

alle 12 Monate

incl. "Trikes", sofern als Kraftrad zugelassen. In der Vergangenheit auch häufig Pkw-Zulassung – in dem Fall gelten die Regelungen f. Pkw Auswahl; Gesamtübersicht d. Regelungen für Nutzfahrzeuge u. Anhänger unter www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s0470.pdf:

Von der AU generell ausgenommen sind Kraftfahrzeuge (Krafträder: siehe spezieller Hinweis) mit:

  • Ottomotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht unter 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals zugelassen wurden (Fahrzeuge mit historischem "IT-Kennzeichen nach diesem Stichtag sind AU-pflichtig)
  • Dieselmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h haben oder die vordem 1. Januar 1977 erstmals zugelassen wurden rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO)
  • Krafträder: nur solche ohne Kennzeichenpflicht bzw. mit Erstzulassung vor dem 1 Januar 1989
  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler

 

Fälligkeiten:

Die Fristen für die jeweils folgenden Haupt -und Abgasuntersuchungen beginnen mit dem Monat der letzten Untersuchung It. Prüfplakette („Überziehen" ändert am Prüfintervall nichts). Anders sieht es beim "Saisonkennzeichen" aus:

Würde eine Untersuchung in den "Ruhezeitraum" fallen, ist sie im 1. Monat des begonnenen Betriebs-Zeitraums durchzuführen. Die Frist für die dann folgende Prüfung beginnt mit Datum (Monat/Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung.

Fälligkeit überzogen? Der "Bußgeldkatalog" sieht vor bezüglich Fristüberschreitung von:

  • Hauptuntersuchung:
    • Anmelde- oder Vorführtermin von mehr als zwei bis zu vier Monaten 15 Euro
    • vier bis acht Monaten 25 Euro
    • mehr als acht Monaten 40 Euro, 2 Punkte.
  • Abgasuntersuchung:
    • Um mehr als zwei bis zu acht Monate 15 Euro
    • mehr als acht Monate 40 Euro, 1 Punkt

Zusammenlegung der Fälligkeit von AU und HU:

Betrifft ausschließlich Fz. die mit "On Board Diagnose" (OBD) ausgestattet sind. Hier gilt:

Wird nach dem 1.4.2006 eine HU fällig, ist zu diesem Zeitpunkt eine AU durchzuführen, auch wenn diese erst einen späteren Fälligkeitstermin hätte.

 

 

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